Anwaltskanzlei Geiß

Aktuelles

 

Umgang während Zeiten von Corona

 

Nach aktuellem Informationsstand ist die Ausübung des Umgangs von der Ausgangssperre ausdrücklich ausgenommen.

 

Soweit die Umgangsberechtigten, also Vater oder Mutter nicht positiv auf Coronavirus getestet sind, besteht kein dringender Anspruch auf Unterbindung des Umgangskontaktes.

 

Alternativ können die Eltern im Interesse der gefährdeten Großeltern auf beiden Seiten eine vorläufige Absprache treffen, dass der Umgang entweder fürs Erste einvernehmlich ausgesetzt wird, oder sich der Umgangsberechtigte mit dem Kind im Freien trifft. Sobald das Kind krank ist bzw. nicht in der Lage ist getrennt von dem betreuenden Elternteil (i.d.R. Mutter) getrennt zu sein oder sich auf Seiten eines der Elternteile gesundheitlich Vorgeschädigte oder ältere Personen oder infizierte Personen oder Personen die mit Coronaviruserkrankten im Kontakt waren, sich befinden, sollte der Umgang nach Absprache der Eltern im ausgesetzt werden. Dies kann auch im Wege einer Eilmaßnahme vor Gericht erfolgen.

 

Bei Abwägung der zu schützenden Rechte, also auf der einen Seite Gesundheit und Leben von gefährdeten Personen und auf der anderen Seite Umgang der Eltern mit dem Kind dürfte bei einer gerichtlichen Entscheidung das Grundrecht auf Gesundheit und Leben überwiegen.

 

Bisher haben wir jedoch keinerlei Gerichtsentscheidungen vorliegen, da die Gerichte bisher jegliche Termine abgesetzt haben und auch bei Umgangssachen die Gefahr besteht, dass das Gericht auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern bis zu einer Besserung der Situation verweist, um Gerichtstermine zu vermeiden.

 

Bei weiteren Fragen melden Sie sich bitte in unserer Kanzlei.

 

Vereinbarung neuer Termine in Zeiten von Corona

 

Sehr geehrte Mandanten,

 

auf Empfehlung des bayerischen Innenministeriums sollen neue Angelegenheiten, sowie die Erstaufnahme von Fällen mit Mandanten nicht mehr innerhalb der Kanzleiräume erfolgen.

 

Uns ist der Beratungsbedarf und der Umstand, dass Mandanten die in unserer Kanzlei anrufen und Hilfe brauchen - und zwar unverzüglich und nicht in nicht absehbarer Zeit - bewusst, sodass wir uns für die Aufnahme neuer Mandate und Beratungen zu folgender Vorgehensweise entschieden haben:

 

1. Nach Ihrem Anruf erhalten Sie die E-Mail-Adresse unserer Kanzlei. Dorthin mailen Sie die gescannten

    Unterlagen. Alternativ können Sie die Unterlagen faxen oder mit der Post schicken oder in den Briefkasten

    einwerfen.

 

2. Im Anschluß übersenden wir Ihnen an Ihre Mailadresse, Faxadresse oder Postadresse die Vollmachts-

    unterlagen und sonstigen schriftlichen Unterlagen, die für die Begründung eines  Mandatsverhältnis

    erforderlich sind. Diese bitten wir durchzulesen und nach evtl. telefonischen Fragen hier in der Kanzlei

    unterzeichnet zurück zu mailen, zu faxen, in den Briefkasten zu werfen oder mit der Post zu versenden.

 

3. Nach Erhalt der Unterlagen erhalten Sie unverzüglich Telefontermin oder Skype-Termin je nach der Art der

    Medien, die Ihnen zur Verfügung stehen. In diesem Termin steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Geiß dann für 

    Fragen und juristische Hilfe zur Seite. Dort wird auch die weitere Vorgehensweise mit Ihnen besprochen.

 

Wir lassen Sie nicht alleine!

 

Mandanten in laufenden Angelegenheiten sind es in unserer Kanzlei bereits gewohnt die Besprechungen in sogenannten Telefonterminen oder Skype-Terminen wahrzunehmen. Dies findet auch weiterhin wie bisher schon gehabt statt.

 

Erbrechtsreform - Das sollten Sie wissen!

 

Die Hoffnungen in die Erbrechtsreform - besonders bzgl. Enterbung oder Entziehung des Pflichtteils - wurden zum Leidwesen vieler Erblasser nur teilweise erfüllt. Pflichtteilsberechtigte können nicht "enterbt" werden. Sie haben auch weiter ihren Anspruch auf den Pflichtteil, nämlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das gilt auch, wenn der Erblasser im Testament diese Pflicht-teilsberechtigten ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Daher bietet sich an, zeitig alternative Lösungen zur gesetzlichen Erbfolge zu finden, um seinen Willen als Erblasser in die Tat umsetzen zu können. Dabei solle nicht auf professionellen Rechtsrat verzichtet werden. Rechtsanwälte beraten nicht nur über die Erbfolge nach Gesetz und Erbrechtsnachfolge per Testament, sondern helfen Ihnen, Lösungswege zu finden, die Ihrem Willen entsprechen. Elternunterhalt - wenn Eltern in Not geraten  Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass sich erwachsene Kinder an den Heim- und Pflegekosten beteiligen müssen, wenn die Rente der Eltern nicht reicht. Das gilt sogar dann, wenn Vater und Mutter den Kontakt zu den Kindern schon vor Jahrzehnten abgebrochen haben oder die Kinder sogar enterbt haben. Wenn dann das Sozialamt den Eltern die Heimkosten verauslagt, kann das Sozialamt bei den Kindern Regreß nehmen. Die Kinder haben ihr Einkommen über dem sog. Selbstbehalt und sogar ihr Vermögen einzusetzen, wenn es sich nicht um Schonvermögen handelt. Anspruchsgrundlage ist der sog. Elternunterhalt. Für die Berechnung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens ist anwaltliche Hilfe unerlässlich, um Fehler zu vermeiden. Da es sich um Unterhalt handelt, sollte ein Fachanwalt für Familienrecht zu Rate gezogen werden. Denn darauf ist der Fachanwalt für Familienrecht spezialisiert. Wer geht schon zum Allgemeinarzt wenn eine orthopädische Behandlung nötig ist? Nicht anders verhält es sich zwischen Anwalt und Fachanwalt, wobei der Fachanwalt auch allgemeine Aufgaben eines Anwalts betreut.


Neue EU-Erbrechtsverordnung - Auswirkungen auf den Erblasser

 

Bisher hatte jeder EU-Mitgliedsstaat ein eigenes nationales Erbrecht. Dieses ist je nach Staat unterschiedlich ausgestaltet. Derselbe Erbfall wurde in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich beurteilt. Erben mussten ggf. in verschiedenen Staaten Erbscheine bzw. Erbnachweise beantragen. Durch die neue EU-Verordnung reicht ein einheitliches Nachlasszeugnis aus und wird in den Mitgliedsstaaten der EU anerkannt. Das hat die Wirkung eines nationalen Erbscheins. Neu ist auch dass das Erbrecht des Landes gilt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte und zwar für das gesamte Vermögen. Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit an. Hat also ein Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, dann gilt für die erbrechtlichen Folgen spanisches Erbrecht. Ist deutsches Erbrecht gewollt, muß der Erblasser in einem Testament das deutsche Erbrecht wählen. Da gerade der Pflichtteil in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten unterschied-lich oder gar nicht geregelt ist, kann durch die Rechtswahl für den Erbfall auf die Folgen Einfluss genommen werden.

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