Rechtsanwaltskanzlei Geiß

Für jedes Problem gibt es eine Lösung

Aktuelles


Umgang mit den Kindern während Zeiten von Corona

Nach aktuellem Informationsstand ist die Ausübung des Umgangs von der Ausgangssperre ausdrücklich ausgenommen

Soweit die Umgangsberechtigten, also Vater oder Mutter nicht positiv auf Coronavirus getestet sind, besteht kein dringender Anspruch auf Unterbindung des Umgangskontaktes. Die Gerichte sprechen sich einheitlich für die Fortführung des Umgangs aus, solange kein Fall der Quarantäne vorliegt.

Alternativ können die Eltern im Interesse von gefährdeten Großeltern auf beiden Seiten eine vorläufige Absprache treffen, dass der Umgang entweder fürs Erste einvernehmlich ausgesetzt wird, oder sich der Umgangsberechtigte mit dem Kind im Freien trifft. Dies kann auch im Wege einer Eilmaßnahme vor Gericht erfolgen.

Vorrang hat immer das Kindeswohl und natürlich die Sicherheit und Gesundheit aller Familienangehörigen.


Erbrechtsreform - Das sollten Sie wissen!

Trotz Erbrechtsreform besteht der Anspruch auf Pflichtteil auch weiter. Pflichtteilsberechtigte können nicht "enterbt" werden. Sie haben auch weiter ihren Anspruch auf den Pflichtteil, nämlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das gilt auch, wenn der Erblasser im Testament die Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich enterbt hat. Rechtzeitig alternative Lösungen zu finden, um den vollen Willen des Erblassers in die Tat umsetzen gehört ebenso zu unseren Aufgaben wie die klassische Beratung bei der Erstellung und Verfassung von Testamenten. Denn dabei sollte nicht auf professionellen Rechtsrat verzichtet werden.

Mit der Erfahrung von 25 Jahren als Rechtsanwältin, Fachanwältin Familienrecht und Fachanwältin Erbrecht berate ich über ie Erbfolge nach Gesetz und Testament. Gleichzeitig helfe ich Ihnen, Lösungswege zu finden, die Ihrem Willen entsprechen.

 

Elternunterhalt - wenn Eltern in Not geraten 

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass sich erwachsene Kinder an den Heim- und Pflege-kosten beteiligen müssen, wenn die Rente der Eltern nicht reicht. Das gilt auch, wenn Vater und Mutter den Kontakt zu den Kindern schon vor Jahrzehnten abgebrochen haben oder die Kinder sogar enterbt haben. Wenn das Sozialamt den Eltern die Heimkosten verauslagt, kann es bei den Kindern Regreß nehmen. Die Kinder haben ihr Einkommen über dem sog. Selbstbehalt und sogar ihr Vermögen einzusetzen. die ausnahme ist Schonvermögen. Anspruchsgrundlage ist der sog. Elternunterhalt. Für die Berechnung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens ist anwaltliche Hilfe nötig, um Fehler zu vermeiden. Da es sich um Unterhalt handelt, sollte ein Fachanwalt für Familienrecht zu Rate gezogen werden. Denn darauf ist der Fachanwalt für Familienrecht spezialisiert.

Wer geht schon zum Allgemeinarzt wenn eine orthopädische Behandlung nötig ist? Nicht anders verhält es sich zwischen Anwalt und Fachanwalt, wobei der Fachanwalt auch allgemeine Aufgaben eines Anwalts betreut

 

Kann man Schulden gegen seinen Willen erben?

Wer die Erbschaft nicht ausschlägt erbt auch die Schulden des Erblassers. Für die Ausschlagung hat man nur 6 Wochen Zeit. Bei einem Auslandsaufenthalt beträgt die Frist 6 Monate. Nach Fristablauf kann Nachlaßkonkurs oder Nachlaßverwaltung beantragt werden. Dann wird für die Schulden nur noch mit dem Nachlaß gehaftet.

Wußten Sie dass unabhängig von Ihrer eigenen Ausschlagungserklärung auch Ihre Kinder bei Gericht das Erbe der Großeltern ausschlagen müssen. Sonst erben Ihre Kinder die Schulden der Großeltern!

  

Neue EU-Erbrechtsverordnung - Auswirkungen auf den Erblasser

Bisher hatte jeder EU-Mitgliedsstaat ein eigenes nationales Erbrecht. Dieses ist je nach Staat unterschiedlich ausgestaltet. Derselbe Erbfall wurde in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich beurteilt. Erben mussten ggf. in verschiedenen Staaten Erbscheine bzw. Erbnachweise beantragen. Durch die neue EU-Verordnung reicht ein einheitliches Nachlasszeugnis aus und wird in den Mitgliedsstaaten der EU anerkannt. Das hat die Wirkung eines nationalen Erbscheins. Neu ist auch dass das Erbrecht des Landes gilt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte und zwar für das gesamte Vermögen. Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit an. Hat also ein Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, dann gilt für die erbrechtlichen Folgen spanisches Erbrecht. Ist deutsches Erbrecht gewollt, muß der Erblasser in einem Testament das deutsche Erbrecht wählen. Da gerade der Pflichtteil in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich oder gar nicht geregelt ist, kann durch die Rechtswahl für den Erbfall auf die Folgen Einfluss genommen werden. Auf dem Weg kann der Pflichtteil ggf. vermieden werden.


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